Die Rentenversicherung erklärte einen Menschen mit Schwerbehinderung zwar für voll erwerbsgemindert, meinte aber, diese Erwerbsminderung könnte sich bessern. Der zuständige Sozialhilfeträger verweigerte dem Betroffenen daraufhin Leistungen, da er nicht auf Dauer erwerbsgemindert sei.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verurteilte die Sozialbehörde, dem Mann Sozialhilfe zu zahlen – und betonte: Gerichte sind nicht an die Feststellungen der Rentenversicherung gebunden. Maßgeblich ist § 45 SGB XII. Az:(L 2 SO 1981/24)
Grad der Behinderung von 100
Der Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 100, dazu die Nachteilsausgleiche G, aG, H und B. Bereits als Säugling wurde ihm ein Herz transplantiert; bis heute erhält er eine Immunsuppression.
Seit dem Kleinkindalter kommt es zu epileptischen Fällen, seine Sprachentwicklung ist gestört, außerdem bestehen eine Lese- und Rechtschreibschwäche und weitere gesundheitliche Probleme.
Keine Rente trotz Erwerbsminderung
Er beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erkannte zwar eine volle Erwerbsminderung an, bewertete diese jedoch als befristet, weil eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei.
Den Rentenantrag lehnte sie gleichwohl ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) nicht erfüllt waren. Wichtig: Dem fehlenden Rentenanspruch steht Leistungen der Grundsicherung nicht entgegen.
Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt
Daraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Sozialamt lehnte ab: Er sei nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert – das sei aber Voraussetzung. Man sei an die Einschätzung der DRV gebunden.
Es geht vor das Sozialgericht
Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Reutlingen. Sein Bevollmächtigter machte geltend: Entgegen der Annahme der DRV liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Daher bestehe Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Das Sozialamt sieht sich an eine Rentenversicherung gebunden
Der Vertreter des zuständigen Sozialamtes entgegnete, man habe keinen Einfluss auf die Feststellung der DRV und sei daran gebunden. Weil das Sozialamt über die dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht selbst entscheiden konnte, sei die Klage ungeeignet.
(Richter prüfen Gutachten – und widersprechen der DRV.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Rechtsgrundlage Inhalt / Bedeutung
§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Anspruch besteht bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und Hilfebedürftigkeit; Ein tatsächlicher Mietenbezug ist nicht erforderlich.
§ 45 SGB XII Bindungswirkung: Feststellungen der DRV zur Erwerbsminderung binden den Sozialhilfeträger, nicht die Sozialgerichte. Gerichte selbst prüfen.
§ 43 Abs. 2 SGB VI Begriff der vollen Erwerbsminderung: Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Vorrang der Grundsicherung vor Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Voraussetzungen des 4. Kapitels vorliegen.)
Warum der fehlende Rentenanspruch nicht schadet
Dass die DRV eine Rente mangels Vorversicherungszeiten versagte, spielt für die Grundsicherung keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt und ob Hilfebedürftigkeit besteht. Genau das haben die Gerichte bejaht.
Einordnung für Betroffene
Das Urteil schafft Klarheit: Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann Grundsicherung nach dem SGB XII beanspruchen – selbst wenn die DRV keine Rente zahlt. Sozialämter dürfen Anträge nicht pauschal mit Verweis auf eine befristete DRV-Einschätzung ablehnen. Kommt es zum Streit, prüfen Sie die Gerichte eigenständig.
Für Betroffene lohnt es sich, fachärztliche Gutachten, schulische und therapeutische Entwicklungsberichte sowie aktuelle Befunde beizubringen, um die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung zu belegen.
