Die Rentenversicherung erklärte einen Menschen mit Schwerbehinderung zwar für voll erwerbsgemindert, meinte aber, diese Erwerbsminderung könnte sich bessern. Der zuständige Sozialhilfeträger verweigerte dem Betroffenen daraufhin Leistungen, da er nicht auf Dauer erwerbsgemindert sei. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verurteilte die Sozialbehörde, dem Mann Sozialhilfe zu zahlen – und betonte: Gerichte sind nicht an die Feststellungen der Rentenversicherung gebunden. Maßgeblich ist § 45 SGB XII. Az:(L 2 SO 1981/24) Grad der Behinderung von 100 Der Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 100, dazu die Nachteilsausgleiche G, aG, H und B. Bereits als Säugling wurde ihm ein Herz transplantiert; bis heute erhält er eine Immunsuppression. Seit dem Kleinkindalter kommt es zu epileptischen Fällen, seine Sprachentwicklung ist gestört, außerdem bestehen eine Lese- und Rechtschreibschwäche und weitere gesundheitliche Probleme. Keine Rente trotz Erwerbsminderung Er beantra...